Zunächst einmal unterscheidet das Gesetz zwischen Fundtieren und herrenlosen Tieren. Fundtiere sind Tiere, die ihrem Halter kurzzeitig abhanden gekommen sind, beispielsweise eine entwischte Hauskatze. Herrenlose Tiere dagegen gehören niemandem, so z.B. wildlebende Katzen. Diese sind zumeist entlaufene oder ausgesetzte Hauskatzen oder stammen von solchen ab, haben aber keinen Besitzer. Auf herrenlose Tiere ist das Fundrecht nicht anwendbar. Die Unterscheidung fällt gerade bei Katzen in der Praxis oft schwer, da kaum eine Katze ein Halsband o.ä. zu tragen pflegt. Im Allgemeinen sind Ernährungs- und Pflegezustand Anhaltspunkte, im Zweifel wird man jedoch - schon aus Tierschutzgründen – annehmen müssen, dass es sich um ein Fundtier handelt.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 04. April 2012 um 22:42 Uhr
Weiterlesen...Bei einer Eigentumswohnung verhält es sich im Grunde ähnlich wie bei einer Mietwohnung: Grundsätzlich gehört die Tierhaltung zum sozialadäquaten „Bewohnen“ der Wohnung. Das heißt auch hier: Kleintiere sind erlaubt, übermäßige Tierhaltung, Hunde oder Exoten jedoch nicht.
Auch bei Eigentumswohnungen kann die Tierhaltung generell verboten werden. Ein generelles Tierhaltungsverbot muss allerdings einstimmig durch Vereinbarung aller Eigentümer erfolgen. Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Zierfischen etc. wird davon jedoch nicht erfasst, diese ist immer erlaubt.
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 04. April 2012 um 22:27 Uhr
Weiterlesen...Oft werden Haustiere während einer Beziehung gemeinsam angeschafft und versorgt. Der Hund oder die Katze gehört zum Haushalt, ist Familienmitglied. Geht die Beziehung in die Brüche, gibt es gelegentlich Streit um den geliebten Vierbeiner. Wer darf das Tier behalten?
Zwar sind Tiere nach dem Gesetz keine Sachen, es werden jedoch die Vorschriften über Sachen angewandt.
Das bedeutet, dass bei einer Ehe die Haustiere zum Hausrat gezählt werden. In der Scheidung werden sie dann nach der Hausratverordnung verteilt, d.h. einem der (Ex-) Gatten vom Gericht zugesprochen. Dabei hat das Gericht eine individuelle Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. Juni 2011 um 10:05 Uhr
Weiterlesen...Im Gesetz findet sich zum Thema Tierhaltung in der Mietwohnung keine ausdrückliche Regelung. Es kommt daher in erster Linie darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Ist laut Mietvertrag jegliche Tierhaltung untersagt, so ist diese Klausel unwirksam, da sie auch Kleintiere erfasst, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Tierhaltung ist jedoch ein Aspekt der freien Entfaltung der Persönlichkeit und daher grundgesetzlich geschützt.
Wird im Mietvertrag nur die Haltung von Hunden und Katzen verboten, so ist diese Klausel wirksam und vom Mieter zu beachten. Hält sich der Mieter nicht an dieses Verbot, so sind einige Gerichte der Auffassung, der Vermieter könne wegen dieser Vertragsverletzung kündigen. Andere meinen, der Vermieter müsse den Mieter erst abmahnen, d.h. auffordern, die Tiere abzuschaffen. Wenn der Mieter dem nicht nachkommt, könne er auf Unterlassung der Tierhaltung klagen, erst danach dürfe er kündigen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. Juni 2011 um 10:05 Uhr
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"Tierschutz ist kein Anlass zur
Freude, sondern eine Aufforde-
rung sich zu schämen, dass wir
ihn überhaupt brauchen."
(Prof.Dr. Erich Gräßer)
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