Tierhaltung in der Mietwohnung
Im Gesetz findet sich zum Thema Tierhaltung in der Mietwohnung keine ausdrückliche Regelung. Es kommt daher in erster Linie darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Ist laut Mietvertrag jegliche Tierhaltung untersagt, so ist diese Klausel unwirksam, da sie auch Kleintiere erfasst, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Tierhaltung ist jedoch ein Aspekt der freien Entfaltung der Persönlichkeit und daher grundgesetzlich geschützt.
Wird im Mietvertrag nur die Haltung von Hunden und Katzen verboten, so ist diese Klausel wirksam und vom Mieter zu beachten. Hält sich der Mieter nicht an dieses Verbot, so sind einige Gerichte der Auffassung, der Vermieter könne wegen dieser Vertragsverletzung kündigen. Andere meinen, der Vermieter müsse den Mieter erst abmahnen, d.h. auffordern, die Tiere abzuschaffen. Wenn der Mieter dem nicht nachkommt, könne er auf Unterlassung der Tierhaltung klagen, erst danach dürfe er kündigen.
Bedarf nach dem Mietvertrag jegliche Tierhaltung der Genehmigung des Vermieters, so ist auch diese Klausel wirksam. Der Vermieter darf allerdings nicht willkürlich die Genehmigung verweigern, sondern braucht hierfür triftige Gründe.
Erlaubt der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich, so fällt darunter nur die Haltung üblicher Tiere in angemessener Anzahl. Giftige und gefährliche Tiere fallen darunter ebensowenig wie z.B. eine Hundezucht in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus.
Was aber, wenn es gar keinen schriftlichen Mietvertrag gibt oder im Vertrag nichts über Tierhaltung steht bzw. die entsprechende Klausel unwirksam ist?
Die Haltung von Kleintieren wie Meerschweinchen, Ziervögeln, Fischen usw. ist auf jeden Fall erlaubt, da diese noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt. Bei anderen Tieren wie Hunden und Katzen muss eine individuelle Interessenabwägung im Einzelfall getroffen werden. Daher sollte man in solchen Fällen den Vermieter um Erlaubnis fragen und sich diese auch schriftlich bestätigen lassen.
Gelegentlich finden sich auch Gerichtsurteile, wonach Katzen, kleine Hunde oder auch ein Minischwein zu den Kleintieren gehören sollen. In ländlichen Gegenden gelten andere Gesichtspunkte als in der Großstadt, für Einfamilienhäuser andere als für Hochhäuser.
Daneben gibt es Ausnahmen z.B. für Blinden- oder andere Therapiehunde, die der Mieter benötigt. Im Zweifel empfiehlt es sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen.
Herzlichen Dank an Rechtsanwältin Heidrun Haselau, die uns diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 06. Juni 2011 um 10:05 Uhr

...dass Katzen abhängig von Aktivität, Alter und kastriert sein oder nicht im Schnit ca. 50kcal pro Kilogramm Körpergewicht und Tag benötigen? 